Satzung

Satzung der KG Rosa Jecken

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen KG Rosa Jecken Krefeld e. V. Der Verein wurde gegründet am 20.04.2001 und am 16.08.2001 unter der Nummer 40 VR 3025 in das Vereins-Register der Stadt Krefeld eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist Krefeld.

§ 2 Gerichtsstand

Der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Krefeld

§ 3 Zweck des Vereins

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums im Karneval einerseits und der Integration andererseits.
3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. Erhaltung, Förderung des Krefelder Karnevals;
b. Beteiligung am Rosenmontagszug der Stadt Krefeld.
4) Er fördert den Kontakt zwischen homo- und heterosexuellen Krefeldern und versucht durch seine Tätigkeit, Vorurteile in der Gesellschaft gegenüber gleichgeschlechtlichen Lebensweisen abzubauen.
5) Der Verein fördert Volksbildung und Kultur.

§ 4 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Finanzielle Verpflichtungen beschränken sich auf das Vermögen des Vereins, dessen Mitglieder nicht zur Haftung herangezogen werden können.

§ 5 Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereins können werden
a. Jede natürliche Person als ordentliches Mitglied (aktives Mitglied)
b. Jede natürliche Person als ordentliches Mitglied (passives Mitglied)
c. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein besondere Dienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes.
2) Der Aufnahmevertrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet innerhalb von sechs Wochen über die Mitgliedschaft mit einer mehrheitlichen Beschlussfassung. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Ablehnung ist bei der nächsten Mitgliederversammlung anfechtbar.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss, Austritt oder Tod. Der Austritt eines Mitglieds ist spätestens zum 30.09. eines jeden Jahres gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Austrittserklärung wird bei Zugang beim Vorstand wirksam. Anfallende Beiträge sind bis zu diesem Zeitpunkt vom Mitglied zu entrichten. Durch einstimmigen Beschluss des Vorstands besteht die Möglichkeit ein Mitglied auszuschließen, wenn dieses bei zweimaliger Mahnung seinen Beitrag nicht entrichtet hat oder sich herausstellt, dass er/sie durch sein/ihr Verhalten die Interessen des Vereins schädigt.
Dem betroffenen Mitglied ist vor Beschlussfassung die Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme zu geben.
Der Ausschluss ist dem Mitglied innerhalb von 14 Tagen durch Einschreibebrief mitzuteilen. Gegen diesen Ausschluss kann das betreffende Mitglied Einspruch gegenüber der Mitgliederversammlung erheben, und die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss endgültig.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder haben dieselben Rechte, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen dies anders regeln. Jedes Mitglied hat das Recht auf Rat und Unterstützung durch Organe des Vereins, sowie auf Teilnahme an den Veranstaltungen. Alle Rechte ruhen jedoch, solange das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge zwei Monate im Rückstand ist. Hierüber ist das Mitglied vorab zu informieren.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet
• die Bestimmungen der Satzung und der Ordnung und Beschlüsse einzuhalten.
• den Vereinsbeitrag pünktlich zu zahlen. Er/Sie ist in der Bringschuld.
• die politische und konfessionelle Neutralität zu achten

§ 8 Finanzierung

1) Der Verein finanziert sich durch die Mitgliedsbeiträge und Spenden.
2) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Dessen Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung für das kommende Jahr einheitlich fest. Beitragsjahr ist die Zeit vom 01.01. – 31.12. Der Beitrag ist für aktive Mitglieder fällig je zu einem Drittel zu den Stichtagen 31.01., 31.05. und 30.09. eines Geschäftsjahres. Für passive Mitglieder ist der Jahresbeitrag fällig zum 31.01. eines Geschäftsjahres.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
• Die Mitgliederversammlung
• Der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Vereinsmitgliedern. Sie ist das höchste Organ des Vereins.
2) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, sofern sie zum Datum der Hauptversammlung seit mindestens drei Monaten als ordentliches Mitglied angenommen sind.
3) Die Hauptversammlung tritt mindestens ein Mal im Jahr zusammen. Weiterhin tritt sie ein, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
4) Die Vorsitzenden laden mindestens vier Wochen vor Versammlungstermin unter Angaben der Tagesordnung ein.
• Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
• Bericht des Schatzmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr
• Bericht des Rechnungsprüfers
• Entlastung des Vorstands
• Vorstandswahl gemäß §12 der Satzung
• Festlegung der Beitragshöhe gemäß §8
• Anträge
• Verschiedenes
5) Die Hauptversammlung ist zuständig für:
• Änderung der Satzung
• Auflösung des Vereins
• Entgegennahme des Kassenberichts
• Entlastung des Vorstands
• Wahl des Vorstands
• Wahl des Kassenprüfers
Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein.
6) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 14 Tage vor dieser Versammlung schriftlich einzureichen.
7) Alle Wahlen können auf Wunsch geheim durchgeführt werden. Der Vorstand ist einzeln zu wählen.
8) Näheres regelt die Geschäfts- und Vereinsordnung des Vereines.

§ 11 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus:
• den 2 Vorsitzenden
• dem Schatzmeister
• dem stellvertretenden Schatzmeister
• dem Beisitzer/in Schriftführung
• und den 2 weiteren Beisitzern
2) Vorstand im Sinne des §26 BGB bilden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.
3) Bei Rechtsgeschäften, die den Verein zu Ausgaben von mehr als 150,00 Euro verpflichten, wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der Schatzmeister sein muss, vertreten.
4) Der Vorstand kann zur Erledigung besonderer Aufgaben und seiner Beratung Arbeitskreise und Gruppen einsetzen.
5) Er ist für alle Aufgaben zuständig, die diese Satzung nicht der Hauptversammlung zuschreibt.
6) Alle Inhaber von Vereinsämtern können ausschließlich ehrenamtlich für den Verein tätig sein.
7) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt angetreten haben. Dies gilt auch bei vorzeitiger Amtsniederlegung, jedoch nicht bei Vereins- Ausschluss.
8) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 4 Jahre gewählt. Damit der Verein niemals ohne Vorstand ist gilt §11 Absatz 7.
9) Eine Wählbarkeit für ein Amt im Vorstand ist nur bei aktiver Mitgliedschaft gegeben.
10) Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
11) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Dies gilt auch für Vorstandsämter in anderen Karnevalsgesellschaften.
12) Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.

§ 12 Protokollpflicht

Von allen Sitzungen der Organe oder Arbeitskreise sind Protokolle anzufertigen. Diese sind mindestens vom Vorsitzenden und Tagungsleiter zu unterzeichnen.

§ 13 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Verfahrensregeln

1) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
2) Satzungsänderungen müssen schriftlich in vollem Wortlaut mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand vorliegen, damit sie bei der Mitgliederversammlung Behandlung finden können, sofern sie nicht vom Vorstand selber eingebracht werden. Satzungsänderungsanträge müssen allen Vereinsmitgliedern mindestens 2 Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Sie bedürfen der 2/3 Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
3) Alle Organe sind unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß geladen wurden.
4) Das Widerspruchsrecht eines Mitglieds gegen Beschlüsse der Organe wird, soweit die Satzung es nicht anders bestimmt, durch die gesetzliche Regelung gewahrt. Bestimmungen von Satzung und Geschäftsordnung finden vorrangig Anwendung.

§ 15 Kleidung

Die aktiven Mitglieder sind zum Tragen der jeweils vorgeschriebenen Kleidung nach den Regeln der Mitgliederversammlung verpflichtet und haben auf eigene Rechnung die Kleidung des Vereins anzuschaffen.
Die passiven Mitglieder sind berechtigt die Vereinskleidung zu tragen.
Näheres regelt die Vereins- und Geschäftsordnung.

§ 16 Auflösung des Vereins und Wegfall des Vereinszwecks

1) Die Auflösung der KG Rosa Jecken Krefeld e. V. setzt den Beschluss einer Mitgliederversammlung voraus, die lediglich zu diesem Zweck einberufen wurde. Der Antrag muss mit einer Ladungsfrist von mindestens 4 Wochen der Mitgliederversammlung zugehen. Der Verein kann sich mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder auflösen.
2) Bei Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die, AIDS-Hilfe Krefeld e. V., Rheinstraße 2-4, 47799 Krefeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Im Falle einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins besteht der Verein als rechtsfähiger Verein fort.

Krefeld, den 17.01.2018

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